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Aufhebung der Stichwahl
Die Presse, Der Standard. Kleine Zeitung

Aufhebung der Stichwahl

Die Forderung, bei VGH-Erkenntnissen das abweichende Votum einzuführen, ist zu unterstützen. Von Mitgliedern des VGH, die ihr Amt bis zum 70. Lebensjahr fix gesichert haben, kann erwartet werden, dass alle ihre Argumente, ob sie die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten, öffentlich darlegen.

Einleitend zum Spruch, den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl in ganz Österreich zu wiederholen, heißt es: diese Entscheidung „soll allein einem Ziel dienen: das Vertrauen in unseren Rechtsstaat und in unsere Demokratie stärken.“

Mir scheint, dass die Aufhebung der Stichwahl dem Ziel, den Rechtsstaat und die demokratische Republik zu stärken, nicht gerecht wird. Gestärkt wird vielmehr die sogenannte ständige Judikatur. Diese nimmt die Textierung und Interpretation des Gesetzestextes zur Nationalratswahl 1927 zum Maßstab und übergeht sowohl den in der zweiten Republik geänderten Text des Art. 141 1B-VG, der für eine Aufhebung den Nachweis des Einflusses auf das Wahlergebnis verlangt, als auch die geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen.

Nicht nachvollziehbar ist für mich folgende Begründung: „In 14 von 20 Bezirken habe man Unregelmäßigkeiten entdeckt. Das beträfe insgesamt 77.926 Briefwahlstimmen, also mehr als das doppelte des Abstands zwischen Alexander van der Bellen und Norbert Hofer (30.863 Stimmen).“

Da ich nicht annehme, dass die Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen mit dieser Aussage die FPÖ-Vermutung, es sei zum Nachteil Hofers manipuliert worden, gezielt stärken wollten, bleibt nur die Interpretation, sie selbst halten jede der 77.926 Briefwahlstimmen möglicherweise zum Nachteil Hofers für manipuliert.

(nicht erschienen)

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