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Wann kommt die gleichgeschlechtliche Ehe?
Ö1

Wann kommt die gleichgeschlechtliche Ehe?

Kommentar zu Journal Panorama

In der Sendung von Isabella Ferenci „Wann kommt die gleichgeschlechtliche Ehe?“ wurde auf den seit 1812 geltenden § 44 des ABGB hingewiesen. Im gesamten Bericht wurde jedoch der entscheidende erste Satz des § 44 weggelassen: „Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag begründet.“ Diese Weglassung offensichtlich akzeptierend schlug eine Universitätsprofessorin für Zivilrecht überraschend folgende leichte Problemlösung mit dem Blick auf den zweiten Satz „In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten“ vor, einfach die zwei Wörter „verschiedenen Geschlechts“ wegzustreichen.

Da die Ehe nach bürgerlichem Recht die Familienverhältnisse begründet, ist die Ehe die Voraussetzung für unterhaltsrechtlich begründete steuerliche und sozialrechtliche Familienförderungen.
Wenn zwei erwachsene Menschen dauerhaft miteinander leben, füreinander Verantwortung übernehmen, einander Beistand leisten, so könnte dies Ehe genannt werden. Aber Familie im rechtlichen Sinne mit Ansprüchen im Sozialrecht (Hinterbliebenenpension, Mitversicherung in der Krankenkasse) und auf familienpolitisch begründete steuerliche Begünstigungen (vom bürgerlichen Unterhaltsrecht abgeleitete Steuerermäßigungen) sollte für jene Menschen gelten, die Kinder versorgen und Kind bezogen statt Einkommenshöhe bezogen erfolgen.

Das heißt: Die rechtliche Norm der bürgerlichen Familie, die durch die Ehe begründet wird, muss durch eine rechtliche Familiennorm ersetzt werden, die Familie mit Sorge für Kinder definiert. Nicht die Ehe, sondern Kinder, die betreut und versorgt werden, sollen Familien¬verhältnisse begründen und zu familienpolitisch begründeten Sozialleistungen führen. Das muss für alle Erwachsenen gelten, die für Kinder sorgen, auch für Homosexuelle. Für mich ist es widersinnig, dass nicht verheiratete heterosexuelle Paare mit Kindern oder nicht verheiratete Mütter, die für Kinder sorgen, weiterhin rechtlich nicht als Familie anerkannt werden, kinderlose homosexuelle Paare hingegen durch das geltende bürgerliche Eherecht zur Familie werden sollen. Das heißt: die Ehe für homosexuelle Paare setzt die rechtliche Familiennorm „Kinder begründen Familienverhältnisse“ voraus.

(nicht erschienen)

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